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Wann zählen Abstellräume als Wohnfläche nach WoFlV?

Es kommt auf die Lage des Abstellraums an.

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV zählen Abstellräume außerhalb der Wohnung ausdrücklich nicht zur Wohnfläche. Sie gelten als Zubehörräume – wie auch Keller, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume und Garagen.

Ein Abstellraum innerhalb der Wohnung gehört dagegen zur Wohnfläche und wird angerechnet – je nach Raumhöhe voll oder anteilig (Anrechnung der Grundflächen nach § 4 WoFlV: ab 2 m Höhe voll, zwischen 1 und 2 m zur Hälfte, unter 1 m gar nicht).

Kurz: Der klassische Keller- oder Außen-Abstellraum bleibt außen vor; ein in die Wohnung integrierter Abstellraum (z. B. Speisekammer, Abstellkammer im Flur) wird mitgerechnet.

Achtung: Sofern der Abstellraum innerhalb der Wohnung integriert- und nicht aufgenommen wurde, muss dieser nachträglich an Ogulo übertragen werden, um eine Wohnflächenberechnung zu erhalten! 

Abstellräume mit einer Deckenhöhe < 1m sind hiervon ausgenommen, da sie aufgrund der geringen Deckenhöhe nicht Wohnfläche nach WoFlV zugerechnet werden würden.