Wann zählen Treppen zu eine Wohnfläche nach WoFlV?
Nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 WoFlV gilt: Treppen mit mehr als drei Steigungen (Stufen) sowie deren Treppenabsätze bleiben bei der Wohnfläche außer Betracht.
Das heißt: Treppen zählen nur zur Wohnfläche, wenn sie bis zu drei Steigungen haben – also z. B. kleine Stufen zwischen versetzten Ebenen. Ab der vierten Steigung wird die Grundfläche der Treppe (inkl. Absätze) nicht mehr mitgerechnet. Die Fläche unter einer solchen Treppe zählt dagegen mit, soweit die lichte Höhe passt (≥ 2 m voll, 1–2 m zur Hälfte).

Links zählt die kleine Treppe (max. 3 Steigungen) voll mit. Rechts bleibt die graue Treppe selbst inkl. Absätzen außer Betracht – die farbige Fläche darunter zählt aber nach lichter Höhe gemäß § 4 WoFlV: grün 100 %, gelb 50 %, rot 0 %.