Wann muss ich eine Teilungserklärung oder eine Baugenehmigung einreichen?
Einige Räume können nicht unmittelbar der Wohnfläche nach WoFlV zugeordnet werden, sofern keine Baugenehmigung oder Teilungserklärung vorliegt.
Hierzu gehören insbesondere die Räume im Keller, in einer Einliegerwohnung oder im Dachgeschoss.
Sofern diese Räume nach WoFlV der Wohnfläche zugeordnet werden können, d.h. sie baulich so hochwertig ausgebaut sind, dass sie die Qualität von echten Wohn- und Aufenthaltsräumen erreichen und die Landesbauordnung (LBO) diese dementsprechend als Aufenthaltsraum zulassen würde, können die Räume mit dem folgenden Vermerk als Wohnfläche von Ogulo berücksichtigt werden:

Diese Entscheidung trifft jeder unserer kooperierenden Architekturbüros jedoch individuell nach Sichtung der Wohnraumqualität durch die 3D-Touren.
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Wohnraumqualität: Der Raum muss in seiner Ausstattungsqualität (Wände, Bodenbelag, Trockenheit, Isolierung und Beheizbarkeit) den normalen Wohnräumen im Haus entsprechen.
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Lichteinfall und Raumhöhe: Es ist ausreichend Tageslicht durch entsprechende Fenster (nach Landesbauordnung meist ein Fensterflächenanteil von ca. 10 bis 12,5 % der Grundfläche) sowie die nötige lichte Raumhöhe (meist mindestens 2,30 m bis 2,40 m) erforderlich.
Sofern keine baurechtliche Genehmigung des Kellerraums als Aufenthaltsraum an Ogulo übermittelt wurde, behält Ogulo sich vor die Flächen als Nutz- bzw. Zubehörflächen auszuweisen.
Diese Nutz- bzw. Zubehörfläche kann nach Vorlage der baurechtlichen Genehmigung nachträglich als Wohnfläche nach WoFlV ausgegeben werden.
Eine Baugenehmigung oder eine Teilungserklärung kann, wie folgt an Ogulo übertragen werden:

Einfach die Baugenehmigung oder eine Teilungserklärung per Email als Antwort auf die oben aufgeführte Bestellungsmail senden. 👍🏻
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt die Anrechnung nach § 4 WoFlV:
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ab 2 m Höhe: zu 100 %
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zwischen 1 m und 2 m: zu 50 %
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unter 1 m: zu 0 %