Wann können Keller als Wohnfläche von Ogulo nach WoFlV berücksichtigt werden?
Nach der WoFlV können klassische Kellerräume grundsätzlich nicht als Wohnfläche berücksichtigt werden. Sie gelten laut § 2 Abs. 3 WoFlV als Zubehörräume und werden von der Wohnfläche ausgeschlossen.
Ausnahmsweise kann die Fläche eines Kellerraums dennoch als Wohnfläche zählen, wenn sie baulich so hochwertig ausgebaut ist, dass sie die Qualität von echten Wohn- und Aufenthaltsräumen erreicht und die Landesbauordnung (LBO) dies als Aufenthaltsraum zulässt.
Voraussetzungen für den Wohnflächenstatus im Keller
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Baurechtliche Genehmigung: Der Kellerraum muss offiziell als Aufenthaltsraum von der Baubehörde genehmigt sein.
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Wohnraumqualität: Der Raum muss in seiner Ausstattungsqualität (Wände, Bodenbelag, Trockenheit, Isolierung und Beheizbarkeit) den normalen Wohnräumen im Haus entsprechen.
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Lichteinfall und Raumhöhe: Es ist ausreichend Tageslicht durch entsprechende Fenster (nach Landesbauordnung meist ein Fensterflächenanteil von ca. 10 bis 12,5 % der Grundfläche) sowie die nötige lichte Raumhöhe (meist mindestens 2,30 m bis 2,40 m) erforderlich.
Sofern keine baurechtliche Genehmigung des Kellerraums als Aufenthaltsraum an Ogulo übermittelt wurde, behält Ogulo sich vor die Flächen als Nutz- bzw. Zubehörflächen auszuweisen.
Diese Nutz- bzw. Zubehörfläche kann nach Vorlage der baurechtlichen Genehmigung nachträglich als Wohnfläche nach WoFlV ausgegeben werden.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt die Anrechnung nach § 4 WoFlV:
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ab 2 m Höhe: zu 100 %
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zwischen 1 m und 2 m: zu 50 %
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unter 1 m: zu 0 %